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In der folgende Tabelle siehst Du die Preise und die Basis-Leistungen für einen Stand am SWISS CRAFT SPIRITS FESTIVAL. Zusatzleistungen können direkt im online Formular weiter unten gebucht werden.
Anmeldefrist: 15. Juli 2022
Reserviere jetzt Deinen Stand, nur 40 Ausstellerplätze vorhanden!
Veranstaltungsort: Volkshaus Basel, Rebgasse 12-14, 4058 Basel
Datum: Donnerstag 13.10.22 - Freitag 14.10.22
1. Vertragsparteien
Veranstalterin des Swiss Craft Spirits Festivals ist die J+Y Management GmbH mit Sitz an der Baselstrasse 46, 4153 Reinach (nachfolgend „Veranstalterin“). Aussteller sind diejenigen Personen, welche sich gemäss Ziff. 3 zum Festival angemeldet haben (nachfolgend „Aussteller“). Vertragsgrundlage für die Teilnahme am Swiss Craft Spirits Festival sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB»).
2. Genehmigung
Die Veranstalterin sorgt für die allgemeine Zulassung der Veranstaltung. Darüber hinausgehende Sondergenehmigungen wie namentlich SUISA-Anmeldungen für musikalische oder videotechnische Vorführungen sowie die Bewilligung zum Betrieb einer Gelegenheits- oder Festwirtschaft unterliegen ausschliesslich der Verantwortung der Veranstalterin.
3. Anmeldung Festival
Die Anmeldung erfolgt unter Verwendung des vollständig ausgefüllten online-Anmeldeformulars. Mit dem Absenden dieses Formulars akzeptiert der Aussteller die vorliegenden AGB. Zur Wahrung der Anmeldefristen ist das Eingangsdatum der Anmeldung bei der Veranstalterin entscheidend. Der Veranstalterin unterscheidet dabei zwischen Spirituosen / Likörproduzenten (vgl. hiernach Ziff. 5) sowie Komplementäraussteller (vgl. hiernach Ziff. 6).
4. Vertragsabschluss und Zulassung Festival
Die Bestellung eines Standes am Swiss Craft Spirits Festival erfolgt durch die Einsendung des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars. Das Absenden des online ausgefüllten Anmeldeformulars gilt als rechtlich verbindliche Bestellung eines Standes. Mit der Annahme der Bestellung durch die Veranstalterin kommt ein Mietvertrag zwischen Aussteller und Veranstalterin zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so kommt der Vertrag – sofern kein Einspruch des Ausstellers innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Veranstalterin eingeht – nach Massgabe der Bestätigung zustande. Über die Zulassung des Ausstellers entscheidet ausschliesslich die Veranstalterin.
5. Zulassungskriterien
Das Swiss Craft Spirits Festivals engagiert sich für in der Schweiz, handwerklich hergestellte Spirituosen aus natürlichen Zutaten von unabhängige Produzenten. Auf dem Swiss Craft Spirits Festival sind Spirituosen und Liköre zugelassen, die folgende Kriterien erfüllen:
• Produktion in der Schweiz
• Mehrheit der Produktionsschritte in der Schweiz
• Destillate müssen in der Schweiz gebrannt werden, Liköre in der Schweiz vermengt werden
• Mindestens ein Rohstoff wird in der Schweiz produziert
• Mindestens ein Produktionsschritt muss handwerklich durchgeführt werden
• Die maschinelle Herstellung des Produkts muss mindestens in einem Fall durch eine manuelle Aktion unterbrochen, angestossen oder beendet werden.
Das Produkt muss mit natürlichen Zutaten hergestellt worden sein und ist frei von:
• künstlichen Zucker und Zuckerstoffen
• künstlichen Aroma und Farbstoffen
• künstlichen Konservierungsstoffen
• gentechnisch veränderten Zusatzstoffen
Der Produzent ist als Firma unabhängig und
• Mehrheitsaktionär (oder besitzt mindestens 50% des Wertes der Firma)
• eine allfällige Konzernbeteiligung ist kleiner als 50%
Mit der Anmeldung zum Swiss Craft Spirits Festival erklärt der Aussteller verbindlich, dass die ausgestellten Produkte diesen Kriterien vollumfänglich entsprechen. Die Anmeldung gilt als Antrag auf Zulassung. Die Veranstalterin ist berechtigt, entsprechende Nachweise vom Anmelder zu verlangen. Die Veranstalterin behält sich vor, bei Nichterfüllen einzelner oder mehrerer Kriterien, im Einzelfall über die Zulassung zu entscheiden. Bei irreführenden Falschangaben behält sich die Veranstalterin das Recht vor, eine gegebene Zulassung zu widerrufen.
6. Zulassungskriterien Produkte Komplementäraussteller
Als Komplementäraussteller gelten bspw. Hersteller von Genussmitteln, Barbedarf, «Spirituosen Bedarf» (Gläser, usw.), Produzenten von spirituosenbeinhaltenden Produkten (Konfiserie) sowie Vertreter der Gastronomiebranche und Fachhandel.
Es gelten dabei nicht die gleichen Kriterien wie für Spirituosen Aussteller, die vorgestellten Produkte/Dienstleistungen müssen aber einen Bezug zu Spirituosen, Genussmittel oder handwerklich erstellten Produkten haben. Bei jeder Anmeldung wird eine fallbezogene Analyse durch die Veranstalterin durchgeführt.
7. Vermengte Produkte
Vermengte Produkte (bspw. trinkfertig produzierte und abgefüllte Cocktails etc.) gelten als Komplementäraussteller. Verwendete Zutaten (inkl. im Produkt verarbeitete Alkoholika) müssen deshalb nicht zwingend aus der Schweiz stammen.
8. Gebühren
Die Gebühren für die Teilnahme am Festival sowie dem Visitors’ Choice Award und andere Leistungen (z.B. Bar) sind im Anmeldeformular aufgeführt. Die Gebühren sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig. Die Veranstalterin ist nicht mehrwertsteuerpflichtig.
9. Standgebühren Festival
Die Standgebühren beziehen sich auf die mietweise Überlassung eines Standes während der Öffnungszeiten (13. Okt. 2022 17:00 – 24:00 Uhr, 14. Okt. 2022 17:00 – 24:00 Uhr) und der allgemeinen Auf- und Abbauzeiten, Beleuchtung und Reinigung der Ausstellungshalle. Die Bereitstellung von Strom (230 V) kann vom Aussteller auf dem Anmeldeformular gegen einen Aufpreis bestellt werden. Aufgrund technischer Beschränkungen, wird die Verfügbarkeit von Strom von Fall zu Fall durch die Veranstalterin geprüft; diese behält sich das Recht vor, eine Anfrage abzulehnen.
10. Stand und Standfläche
Mit der Anmeldung entscheidet sich der Aussteller für das von der Veranstalterin bereit gestellte Standkonzept. Das zur Verfügung gestellte Mobiliar ist im Anmeldeformular angegeben.
Bringt der Aussteller einen eigenen Stand mit, kann er separat ein Fass mieten. Die Lauflänge vom eigenen Stand inkl. Fass darf 2,50 m nicht überschreiten.
Das Einrichten des Standes (Produkte, Prospekte, Dekorationselemente, usw.) erfolgt durch den Aussteller. Aussteller können Auf bauten (Regale, Rollups, usw.) hinter dem Stand in der Tiefe des Standes aufstellen. Die Veranstalterin ist bezüglich des Aufstellens von Aufbauten und Marketingmaterialien weisungsbefugt. Unpassende Marketingmaterialien und Aufbauten können durch die Veranstalterin entfernt werden.
11. Standgestaltung Festival
Der Aussteller ist verpflichtet, der Veranstalterin die korrekten Angaben in den vorgegebenen Formaten im Rahmen der Anmeldung mitzuteilen. Der Aussteller ist für die Standgestaltung verantwortlich. Er hat ins besondere die technischen Richtlinien der Veranstalterin zu berücksichtigen. Weitere Auflagen zur Standgestaltung bleiben vor behalten und können von der Veranstalterin erlassen werden.
12. Abgabe von Getränken und Speisen am Festival
Die unentgeltliche Abgabe von Degustationsmuster von Getränken und Speisen ist erlaubt und erwünscht. Der Verkauf von Getränken und Speisen zur Konsumation vor Ort ist erlaubt, muss aber mit der Veranstalterin vorgängig abgesprochen werden. Die Veranstalterin behält sich vor die Erlaubnis ohne Angabe von Gründen jederzeit zurückzuziehen. Die Aussteller können frei wählen, ob und in welcher Höhe Degustationsmuster gegen Geld angeboten werden.
Der Aussteller ist zudem verpflichtet, alle geltenden Gesetze in Bezug auf Jugendschutz und Alkoholausschank zu berücksichtigen und umzusetzen. Alterskontrollen bei Alkoholausschank sowie das Einhalten von geltenden Werbebestimmungen sind Sache des Ausstellers; er haftet bei Zuwiderhandlung. Mit seiner Anmeldung bestätigt der Aussteller, dass er im Besitz sämtlicher relevanter Bewilligungen und Konzessionen im Sinne des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) ist. Bei diesbezüglichen Unsicherheiten ist der Aussteller verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die notwendigen Abklärungen zu treffen.
13. Bon System
Jeder Besucher erhält als Bestandteil seines Degustationsset einen Bon im Wert von CHF 10.–, gültig als Zahlungsmittel während des Festivals. Meldet sich der Aussteller für die Teilnahme am Bon System an (Anmeldeformular), ist dieser Verpflichtet, Bons der Besucher als Zahlungsmittel entgegenzunehmen. Nach dem Festival bekommt der Aussteller pro eingezogenen Bon die Hälfte dessen Wertes (CHF 5.–) in bar von der Veranstalterin zurückerstattet. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, das Bon System aufgrund von zu wenig Anmeldungen nicht umzusetzen.
14. Bar
An der Swiss Craft Spirits Festival Bar mixen professionelle Barkeeper kleine Cocktails (ca. 5cl) und verkaufen diese an die Besucher zur Degustation. Die Cocktails werden im Festival Glas, das jeder Besucher in sei nem Degustationsset erhält, serviert. Jeder Aussteller hat die Möglichkeit maximal ein Cocktail für die Bar zu listen. Für die Listung des Cocktails wird eine Gebühr von CHF 65.– erhoben. Um eine gewisse Varietät zu garantieren, sind 5 verschiedene Produkteanmeldungen das Minimum für den Betrieb der Bar. Aus organisatorischen Gründen, werden maximal 10 Cocktails zugelassen. Die endgültige Cocktailkarte wird durch die Veranstalterin ausgesucht, Vorschläge können ohne Nennung von Gründen zurückgewiesen werden.
Der Aussteller verpflichtet sich mit der Listung seines Cocktails, bis spätestens am 15. Juli 2022 der Veranstalterin vor der Veranstaltung Rezept und Vorbereitungsanweisung zukommen zu lassen. Während des Festivals muss der Aussteller zudem den Nachschub an Eigenprodukten für die Bar sicherstellen. Der Aussteller ist zusätzlich verpflichtet alle weiteren Zutaten zu organisieren und in einer Menge für mindestens 200 Cocktails à 5cl am Festival zu Verfügung zu stellen. Überzählige Produkte werden am
Ende der Veranstaltung dem Aussteller zurückgegeben. Die Infrastruktur der Bar, das Personal sowie alle notwendigen Bewilligungen sind Sache der Veranstalterin. Die Veranstalterin haftet zudem für alle Schäden an Produkten im Zusammenhang mit der Bar.
15. Seminare
Die Veranstalterin bietet den Ausstellern und externen Partnern die Möglichkeit Seminare durchzuführen. Speziell benötigtes Material muss vom Referenten organisiert werden. Die Veranstalterin kümmert sich um die Anmeldung der Teilnehmer sowie um die Koordination der Seminare. Spirituosen, Liköre und andere Produkte werden vom Referenten oder von den Ausstellern zu abgemachte Konditionen der Veranstalterin zur Verfügung gestellt.
16. Abfallentsorgung Festival
Die Veranstalterin stellt Containers für die Abfallentsorgung zur Verfügung. Der Aussteller ist verantwortlich für die fachgerechte Trennung und Entsorgung des anfallenden Abfalls. Es ist nicht gestattet, Abfälle ausserhalb der eigenen Standfläche zu lagern.
17. Werbung Festival
Werbung aller Art ist innerhalb der vom Aussteller angemieteten Standfläche nur für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die vom Aussteller hergestellten/vertriebenen Erzeugnisse erlaubt. Andere Produkte als Spirituosen dürfen ausgestellt werden, müssen aber entweder vom Aussteller produziert sein, das gleiche Branding des Ausstellers oder einen direkten Bezug zu den Produkten des Ausstellers haben. Werbung ausserhalb der vom Aussteller angemieteten Standfläche ist nur im Rahmen besonderer vorheriger Vereinbarungen zwischen Aussteller und Veranstalterin möglich.
Für das Einhalten gesetzlicher Bestimmungen in Bezug auf Werbeinhalte ist aus schliesslich der Aussteller verantwortlich.
Dies gilt auch für durch den Aussteller gelieferte Werbeinhalte die auf der Website und Social Media Kanälen der Veranstalterin veröffentlicht werden.
18. Datenschutzhinweis
Die Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Veranstalterin und gegebenenfalls durch deren Partner erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz). Der Veranstalter ist berechtigt im Rahmen des Festivals (bewegte) Bild sowie Tonaufnahmen anzufertigen und diese zu veröffentlichen. Mit der Teilnahme am Festival verzichten Aussteller und Besucher explizit auf sein Recht am Bild und / oder Tonmaterial.
19. Aufbewahrung von Gegenständen
Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für Ausstellungsgüter, Standeinrichtungen und andere fremde Gegenstände.
Sie empfiehlt den Ausstellern, Bargeld, Schmuck oder Datenträger am Ende des Festivaltages vom Stand mitzunehmen und sicher aufzubewahren.
Warenbestandteile können vor Ort eingeschlossen und über Nacht eingelagert werden. Die Veranstalterin haftet nicht für allfällige Lagerschäden oder Diebstahl und Einbruch.
Das Festivalgelände wird während der Nacht nicht bewacht, ist aber abgeschlossen.
20. Versicherung und Haftung Festival
Die Versicherung sämtlicher Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen während des Festivals und während des Zu und Abtransportes gegen Beschädigung und Verlust so wie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Sache des Ausstellers.
Der Aussteller haftet für Schäden, die durch fahrlässigen Umgang mit Wasser, Gas und Kraftleitungen entstehen. Ferner haftet der Aussteller für zugefügte Schäden am Nutzungsobjekt. Der Aussteller ist verpflichtet, die zur Nutzung überlassene Standfläche sowie die zum Stand gehörende Infrastruktur zum Ende der Veranstaltung unbeschadet zurückzugeben. Bei der gemeinsamen Schlussabnahme festgestellte Schäden werden auf Kosten des Ausstellers von der Veranstalterin instandegesetzt. Es ist ausdrücklich untersagt, Schrauben oder Nägel in Wände, Böden und Elementen des Standes zu montieren. Heftklammern, Klebestreifen und sonstige Befestigungsmaterialien sind nach Gebrauch restlos zu entfernen.
Die Veranstalterin schliesst jegliche Haftungs- oder Regressansprüche bei Beschädigung, Verlust oder amtlicher Beschlagnahmung von Ausstellungsgütern, Standeinrichtungen und anderen fremden Gegenständen aus, sowohl für die Zeit, während der sich die Güter auf dem Festivalgelände befinden, als auch während des Zu- und Abtransportes. Zusätzlich lehnt die Veranstalterin auch jede Haftung für Schäden ab, die sich aufgrund von Darbietungen und Präsentationen von Ausstellern, durch den Auf- oder Abbau von Ständen oder aus dem Standbetrieb heraus ergeben.
Für Schäden, die von Angestellten oder Beauftragten der Aussteller verursacht werden, haften die Aussteller. Des Weiteren haftet die Veranstalterin dem Aussteller gegenüber nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder Umgebung seiner Standfläche ergeben.
Entstandene Schäden sind der Veranstalterin unverzüglich zu melden.
21. Veränderungen
Die Veranstalterin behält sich vor, die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern oder, falls die Raumverhältnisse, behördliche Anordnungen oder andere zwingende Umstände es erfordern, die dem Aussteller zur Verfügung gestellte Fläche zu verlegen, in den Abmessungen zu verändern oder zu beschränken. Von der Veranstalterin zur Verfügung gestellte Zeichnungen und Abbildungen stellen grobe Entwürfe dar und sind nicht verbindlich. Weitere Auflagen zur Standgestaltung bleiben vorbehalten. Dies stellt keinen Grund für einen Rücktritt vom Vertrag dar.
22. Rücktritt von der Anmeldung für das Festival
Sagt der Aussteller ab, ändert sein Standkonzept oder nimmt er an der Veranstaltung nicht teil, ist die Veranstalterin berechtigt, die gemietete Standfläche oder den stornierten Teil der gemieteten Standfläche anderweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten. Kann die Veranstalterin die ursprünglich angemeldete Fläche nicht anderweitig nutzen, hat der Aussteller die vollen Gebühren zu zahlen. Gelingt der Veranstalterin die anderweitige Vergabe der Standfläche, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 % der ursprünglichen Gebühr fällig.
23. Wiederruf der Zulassung für das Festival
Die Veranstalterin ist zum Widerruf der Zulassung zum Festival und zur anderweitigen Vergabe der Standflächen in folgenden Fällen berechtigt:
a) Die Standfläche wird nicht rechtzeitig, das heisst bis spätestens 1 Stunde vor der offiziellen Eröffnung, erkennbar belegt.
b) Der Aussteller lässt im Falle der Nichtzahlung der Standmieten zum festgesetzten Termin eine von der Veranstalterin gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen.
c) Die Voraussetzungen für die Standflächenbestätigung seitens des angemeldeten Ausstellers sind nicht mehr gegeben oder die Veranstalterin erhält nachträglich Kenntnis von Umständen, deren rechtzeitige Kenntnis bereits eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte (z.B. Nichteinhalten der Produktezulassungskriterien).
d) Der Aussteller verstösst gegen die Hausordnung des Veranstaltungsortes bzw. der Veranstalterin.
e) Der Aussteller hat nicht verjährte unbezahlte Rechnungen gegenüber der Veranstalterin.
24. Höhere Gewalt, Veranstaltungsabsage
Kann die Veranstalterin aufgrund höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, die Veranstaltung
nicht durchführen, so hat sie die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Sollte die Veranstalterin in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat sie die Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass der Standmiete. Die Veranstalterin behält sich vor, einen Kostenbeitrag für bereits angefallene Aufwände oder bereits erbrachte Leistungen vom Rückerstattungsbeitrag in Abzug zu bringen. Muss die Veranstalterin aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, eine bereits begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.
Sollte sich bis im Oktober 2022 aufgrund der Corona-Pandemie oder Auswirkungen davon die Situation dahingehend entwickeln, dass eine Durchführung des Festivals für die Veranstalterin nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht rentabel ist, so behält sich die Veranstalterin vor, das Festival für 2022 abzusagen oder zu verschieben. Es gelten dann die in den AGB Ziff. 24 definierten Rahmenbedingungen. Eingegangene Anmeldungen und bereits getätigte Zahlungen von Ausstellern gelten automatisch für die Durchführung 2023. Bei einem Widerruf einer Anmeldung für 2023 behält sich die Veranstalterin vor, einen Kostenbeitrag für bereits angefallene Aufwände oder bereits erbrachte Leistungen in Höhe von 25% der Standkosten vom Rückerstattungsbeitrag in Abzug zu bringen.
25. Ansprüche des Ausstellers, Schrift form, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Alle Ansprüche des Ausstellers gegenüber der Veranstalterin sind schriftlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Tag der Veranstaltung. Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen oder den sie ergänzenden Bestimmungen abweichen, bedürfen der Schriftform.
Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Liestal, Baselland. Der Veranstalterin bleibt es jedoch vorbehalten, ihre Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem der Aussteller seinen Sitz hat. Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der schriftlichen Form. Auch Änderungen dieser Schriftformklausel bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
26. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.